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1. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 271

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 149. Die Regentschaft in Bayern seit 1886. 271 Krankheit litt, so übernahm der 65jährige Oheim beider, Prinz Luitpold, der Bruder Maximilians Ii., am 10. Juni 1886 die Regentschaft. Der entmündigte König wurde von dem auf steiler Felsenhöhe gelegenen Neuschwanstein in das Schloß Berg am Starnberger See verbracht und der Aufsicht und Pflege eines hervorragenden Irrenarztes unterstellt. Aber hier, wo er sonst so gerne geweilt hatte, suchte und fand er am Abend des 13. Juni 1886 den Tod in den Wellen. Die Kunde vom tragischen Ende des unglücklichen Monarchen wirkte erschütternd auf das bayerische Volk. Aller- König Ludwig Ii. von Bayern, orten empfand man tiefen Schmerz und die innigste Teilnahme mit dem schwer heimgesuchten Königshaus. § 149. Die Regentschaft in Bayern seit 1886. 1. Prinz Luitpold übernahm, wie schon bemerkt, als Vertreter des Leben ^Wirken kranken Königs Otto I. die Regentschaft. Er führt sie seitdem unter dem ü|“^^e°^err Titel: „Prinzregent, des Königreichs Bayern Verweser". Regentschaft/ Luitpold wurde am 12. März 1821 in Würzbnrg als Sohn des damaligen bayerischen Kronprinzen Ludwig geboren. Er erhielt eine sorgfältige Erziehung, welche die reichen Geistesgaben des Prinzen zur Entwicklung brachte, die Keime glänzender Tugenden in sein Herz pflanzte und durch Abhärtung und Übung den Körper stählte. Frühzeitig widmete er sich, einer starken Neigung folgend, dem militärischen Beruf. Er diente von der Pike auf, stieg aber bald, nicht bloß wegen seiner königlichen Abstammung, sondern auch dank seinem Pflichteifer und seiner Tüchtigkeit, zu hohen Würden und einflußreichen Stellungen empor. Nachdem er weite Reisen in das Ausland (Italien, Spanien, Marokko, Ägypten, Griechenland) unternommen hatte, welche seinem Geiste neues Wissen zuführten und in ihm den Sinn für das Schöne und das Verständnis für die Schöpfungen der Kirnst weckten, stand

2. Handfibel oder Elementarbuch zum Lesenlernen - S. 39

1817 - Erlangen : Palm
39 37- Wilhelm und Lottchen, die Muster guter Kinder. Wilhelm und Lottchen waren zwey Geschwister, und dabey so gut geartete Kinder, daß alle Vater und Mütter im Dorfe öfters zu ihren Söhnen und Töä)tern sagten: wenn ihr doch nur auch so brav wäret, als Wilhelm und Lottchen. Diese beiden Kinder liebten nähmlich ihre v Eltern aufs zärtlichste, ließen stch nie etwas von ihnen zweimahl heißen oder verbiethen, und tha- ten alles, was sie ihnen an den Augen absehen konnten. Denn sie dachten bey stch selbst: „es ist höchst billig, daß wir unsern Eltern durch Folgsamkeit und Zuvorkommen Freude zu machen suchen, und ihnen auf diese Weise unsern Dank für ihre elterliche Liebe zu erkennen geben. Wie viel sind wir ihnen nicht schuldig ? Ihnen ver, danken wir nächst Gott nicht nur das Leben, fon, dern sie haben es sich auch so sauer werben lasten, uns als kleine Kinder zu warten und zu pflegen. Und noch jetzt kleiden sie uns von dem Fleiße ihrer Hände, theilen mit uns alle Nahrungsmittel ; geben uns so gute Lehren, um aus uns tugend- hafte Menschen zu bilden; und machen uns so viele Freude, als sie nur immer können. Wie ab- scheulich müßten wir uns selbst vorkommen, wenn wir sie durch Ungehorsam und Unartigkeit krän- ken würden!" Dabey liebten auch die beiden Geschwister ein- ander so, wie eigentlich alle Brüder und Schwe- stern einander lieben sollten. Das Eine kam dem

3. Die allgemeine Geschichte für Schule und Haus - S. 206

1827 - Erlangen : Heyder
206 nur die Sache bei ihm in Betracht gekommen sei, und ihm als Kaiser obgelegen habe, nicht blos Frankreich zu regieren, sondern die Welt zu unterjochen^— um einen allgemeinen Frieden unter seiner Palme (wäre es auch ein Grabesfrtede geworden!) zu erzwingen. (Aeußerte er doch selbst: „er regiere mit eiserner Hand, doch einen Handschuh drüber!^) Welche Maste von moralischer Verschlechterung durch die Contrebandiers, durch sein furchtbares Spioneriesystem in die Welt ge- führt würde, wie drückend seine Conscription und über« Haupt sein eiserner Wille auf Europa laste, konnte nach solchen Maximen freilich nicht in die Waagschaale der Betrachtung kommen. Doch hatte sein ganzes System einen Niß, so lange die Pyrenaiscke Halbinsel nicht ihm ganz gehörte. Spa- niens Karl Iv. bei dem sich Manuel Godoy durch Schönheit und Gesang, zum Verwandten des Königs, zum allmächtigen Minister und Herzog von Alcu- dia (auch Friedensfürsten) emporgeschwungen hatte, mußte endlich in eine Theilung Portugals, dessen Regent Karls Schwiegersohn war, willigen (Oct- 1607) und eine französische Armee unter Iunot nach Portu- gal rücken lasten, die eben in Lissabon einzog (30. Nov.) als sich der Regent mit dem ganzen Hofe auf englischen Schiffen nach Brasilien eingeschifft hatte. „Die Dynastie Braganza har aufgehört zu regieren!^ donnerte dem Flüchtigen nach. — Aber die Reihe traf nun den unglücklichen Karl Iv. selbst. Ern furcht- bares Gewebe von Treulosigkeit und Hinterlist hetzte sofort den Sohn des Königs oder Prinzen von Asturien Ferdinand Vii., gegen den Vater auf, und Napolieon .sprach endlich als Schiedsrichter zu Bayonne (10. Mai 1608): daß Vater und Sohn dem Throne ent- sagen, und in Frankreich schöne Schlösser mit einem (.Madengehalt beziehen sollen. So waren die Bou» chons bis auf Sicilten herabgebracht, und Ferdinand bekam Zeit, der gebenedeiten Jungfrau ein reiches Kleid zu sticken. Auch wünschte er von.napoleon adop- iirt zu werden. -Joseph Bonaparte vertauschle sofort Spanien mit Neapel, welches letztere Murat bekam, während dessen Großherzogthum Berg dem Sohne des

4. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 473

1791 - Erlangen : Bibelanst.
473 Zweykampf eingehen, wer da Meister ward, der hat- te Recht; denn man glaubte, Gott stünde dem bey, der die gerechte Sache batte. Man nennte dicß Or- dalicn oder Gottesurtheile. Nachher schämten sich vornehme Personen, ihre Sache bey der Obrigkeit ausmachen zu lassen, woraus die barbarische Gewohn- heit entstand, daß die edeln Leute und andere einander Herausfordernten, und dann duellirten. Da hielt man cs also für eine Art der Tapferkeit, ein Mcnschenmör- der zu werden. io) Unter allen Deutschen Völkern haben die Fran- ken ihr Reich am meisten erweitert. Sie befassen das heutige Frankreich bis an den Rhein, dann die Gegen- den des heutigen Oesterreichs und mehrere andere Lan- der gegen Morgen und Abend. Sie suchten sich auch die Sachsen zu unterwerfen; aber da ihre Könige mächtig wurden, wurden sie auch weibisch und verdor- den. Es erhüben sich in der fränkischen königl. Fami- lie allerley Streitigkeiten. Nach dem Tode Theodorichs des Ivten, der schon nach einer 17 jährigen Regierung im Zzsten Jahre seines Alters starb, hatte Gallien über 6 Jahre gar keinen König. Carl Martett, ein berühm- ter Feldberr, führte darauf das Regiment, aber nicht mit voller Gewalt eines Königs, sondern nur eines Reichsverwescrs, aber Pipin sein Sohn brachte es so weit, daß er im Jahr 752, nachdem Childcrich der Ulte und letzte König aus dem Merovingischen Hause entsetzt war, den Thron bestieg, und mit voller Macht eines Königs herrschte. Diesen Pipin unter- stützte Zacharias , der Pabst zu Rom, durch sein An- sehen sehr, weswegen er ihm denn auch zu einer welt- lichen Gewalt in Rom verhalf, Landereyen schenkte, und denselben zu einen weltlichen Fürsten machte. ,Gg 5 ii)Um

5. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 493

1791 - Erlangen : Bibelanst.
493 ^L-Ssh , »— - beweglichen Güter Nicht nach eigener Willkühr verkau- fen , es sey denn ihm diese Erlaubniß bey dem Ehever- löbniß gegeben, und zu dem Ende ihm diese Güter für einen bestimmten billigen Preis verkaufsweise zugcschla- gen worden; dabey behalt doch immer der Mann die Frcyhcit, diese Güter selbst wieder zurück zu geben. Hat der Bräutigam ein Gegenvermachtniß oder eine Wiederlage seiner Frau versprochen; so bleibt er zwar wahrend der Ehe Eigcnthumsherr und Verwal- ter davon, aber er muß doch dafür sorgen, daß es erhalten und seiner Frau gesichert werde, damit sich dieselbe sowohl, wenn etwa der Mann verarmen sollte, mit ihren Kindern davon ernähren, als auch nach des Mannes Tode, als Wittwe, wohlanständig leben könne. Die Hochzeit gescheute sind beydcn Eheleuten ge- mein. Was die Eheleute mit einander erringen oder erwerben, ist ihr bcyder Eigenthum; der Mann aber hat die Verwaltung dieses errungenen Gutes. Junge Leute, die in die Ehe treten wollen, thun sehr wohl, wenn sie sich bey weltlichen oder geistlichen Vorgesetzten, und auch bey betagten, erfahrnen Man-- Nern genau erkundigen, was für Rechte und Gewohn- heiten in Ansehung der Ehe in dem Lande und bcm Orte, in welchen sie wohnen, statt finden; denn in manchen Orten ist die Gemeinschaft der Güter unter den Eheleuten eingeführt, in andern aber nicht ; in manchen Orten behalt die Frau besondere Rechte auf ihre Güter, welche ihr auch in dem Fall nicht genom- men werden können, wenn das Hauswesen zu Grunde geht, und in Schulden und Konkurs verfallt. Es ist daher das attersicherste, wenn sich künftige Eheleute durch einen rechtsverstandigen Mann eine förmliche Eheberedung schriftlich verfassen lassen, Nnd solche mit zwey Zeugen unterschreiben- Iv. Äon

6. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 494

1791 - Erlangen : Bibelanst.
494 a-19—... „ ---m Ív. Von der Ehescheidung. Die allererste und vorzüglichste Pflicht beyder Ehe^ gatten- ist die eheliche Treue. In Ansehung derselben ist der Mann nicht Herr über seinen eigenen Leib, und die Frau ist auch nicht Herr über ihren eigenen Lá Der Ehebruch ist die Hauptursache der Ehescheidung; wenn aber ein Ehegatte den ändern nach dem Leben stehet- oder ihm hartnäckig die eheliche Pflicht verwei- gert, oder ihn boshaft verlaßt- oder wegen eines schwe- ren Verbrechens in eine solche Strafe verfallt - dadurch die Fortsetzung des Ehestandes unmöglich gemacht wird: so wird, wie um einiger andern wichtigen Ursachen wil- len- die Ehescheidung ebenfalls statt findem V\ Pflichten Und Rechte der Eltern. 1) Es ist die Pflicht der Eltern, die Kinder so gut als es nur seyn kann, zu erziehen, sie zur Gott- seligkeit, zum Fleisse- zur Treue und allen übrigen Tu- genden anzuhalten- sie, wenn es ihnen an eigenem Vermögen fehlt- zu ernähren und zu kleiden, bis sie sich selbst die Bedürfnisse des Lebens erwerben können - die Töchter bey ihrer Verheyrathung auszustatten, bey Bestrafungen sich zu massigen, in allen aber darauf zu sehen- daß für daö gemeine Wesen gute Mitglieder ge- bildet werden. 2) Die Eltern haben das Recht- die Kinder zu jeder erlaubten Arbeit zu gebrauchen, Gehorsam und Ehrerbietung von ihnen zu fordern- auch das Vermö- gen- welches die Kinder durch Erbschaft oder auf eine andere Art erlangt haben, unter ihrer Aufsicht zu be- halten , und so lange Nutzen daraus zu ziehen - bis die Kinder ihr eigen Gcwerb zu treiben anfanflen, oder sich sonst selbst ernähren könnem 3) Stirbt

7. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 495

1791 - Erlangen : Bibelanst.
495 —sw ^ 5) Stirbt eines von den Eltern, so muß der Va- ter oder die Mutter, die am Leben blechen, das vor- handene Vermögen bey der Inventur der Obrigkeit genau und gewissenhaft angebcn, und wenn sie zur andern Derheyraihung schreiten, für die Kinder ersterec Ehe nach den eingeführten Gesetzen, und nach der el- terlichen Liebe, auf das getreueste sorgen. Wenn eine Wittwe zur andern Ehe schreiten will, ist nöthig> daß sie um Vormünder für ihre unmündi- gen Kinder bey der Obrigkeit anhalte, und wenn sie bisher in Gemeinschaft des väterlichen Vermögens mit ihnen geblieben ist, muß sie sich mit ihren Kindern abfinden, oder, wenn sie die Vormundschaft über die- selben bisher geführt hatte, Rechnung ablcgen. 4) Wenn die Eltern sterben, hinterlassen sie ge- wöhnlich ihren Kindern das Vermögen; aber sie haben das Recht, einen Unterschied zwischen gehorsamen und ungehorsamen, gerathencn und ungcrathcnen Kindern zu machen *). Wenn man fremde Kinder annimmt, in der Ab- sicht, sie als eigene Kinder zu erziehen und zu ver- sorgen: so haben diese Pflegeltern der Regel nach eben die Rechte und Pflichten, wie leibliche Eltern, und die Pflegkinder eben die Rechte und Pflichten wie leib- liche Kinder, wenn diese Annehmung an Kindesschaft (Adoption) von der Obrigkeit gehörig bestätiget wor- den ist, doch können Pflegeltern gewisse Bedingungen dabey festsetzett. Vi. Pflichten und Rechte der Kinder i) Die Pflichten der Kinder gegen die Eltern sind schon aus dem christlichen Iugenduntcrricht bekannt. Sie *) Davon wird hernach in der Mt? von den Testamenten das Naher; an^ejeigt werden

8. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 496

1791 - Erlangen : Bibelanst.
te Men aber diese ihnen schon bekannte Pflichten auch gegen Stiefeltern.und gegen Pflegeltern auszu« üben suchen; sie sollen ihre alten Eltern, die ihrer Hülfe bedürfen , mir aller Treue unterstützen, und son- derlich diejenigen Vater und Mütter recht gut versor- gen, die ihnen, den Kindern, ihre Güter noch bey Lebzeiten überlassen haben. 2) Gehorsame Kinder haben das Recht, von ihren ' Eltern diejenige Erziehung zu erwarten, welche sie ih- nen nach ihrem Stande geben sollen , und nach ihrem Verwögensumstanden geben können. Ungehorsame Kin- der hingegen können weiter nichts als den nothdürftig- ften Unterhalt von ihren Eltern verlangen. Wenn Kinder sich verheyrathen, oder sich, mit Anstellung ei- ner eigenen Haushaltung, von ihren Eltern scheiden, so haben sie das Recht, ihr eigenthümliches Vermögen zu verlangen, z. E. was sie als eine Erbschaft, oder als ein Geschenk von andern Personen erhalten, und welches die Eltern indessen benutzt haben. Vis. Von der Vormundschaft. 1) Vormünder müssen denen bestellt werden, die noch unmündig oder minderjährig sind; dicß dauert gef wohnlich bis in das fünf und zwanzigste Jahr; doch ist in einigen Ländern auch eine kürzere Zeit zur Voll- jährigkeit festgesetzt. Z. E. in Sachsen das 2iste Jahr. 2) Die nächsten Blutsverwandten und die obrig- keitlichen Personen müssen dafür sorgen, daß Vormün- der bestellt werden. 3) Jeder rechtschaffene Mann ist verpflichtet, eine Vormundschaft anzünehmen, weint er nicht entweder selbst fünf lebendige Kmder hat, oder 70 Jahr alt > oder

9. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 497

1791 - Erlangen : Bibelanst.
oder sonst unvermögend ist, oder auch andere öffentli- che Aemter zu verwalten hat, die alle seine Zeit erfor, dern, oder wenn er gar nicht einmal lesen und schrei- den kann. Doch können und müssen auch solche bey gewissen Fallen, z. V. wenn das Vermögen des Mün- dels ganz gering ist, und keine andere Vormünder zu haben sind, Vormundschaft annehmcn. 4) Der Vormund muß wie ein Vater für seinen Pupillen sorgen, der Pupill muß ihm gehorchen, als einem Vater, und kann ohne Einwilligung desselben nichts Wichtiges vornehmen, z. E. verkaufen, nicht Heyrathen rc. 5) Der Vormund muß von der Obrigkeit bestäti- get und eidlich verpflichtet werden ; nun muß er dafür sorgen, daß ein Inventarium, oder genaues Vec- zeichniß, über das Vermögen und die Schulden des Pupillen errichtet werde. Dieses Vermögen muß er, wie sein eigenes, erhalten, zum Nutzen des Pupillen anwenden, auch, so es seyn kann, zu vermehren su- chen. Er darf daher kein Kapital des Pupillen müßig liegen lassen; muß sie alle auf das sicherste anlcgen, in den Ausgaben sich nach den Vermögensumstanden des Pupillen richten, und mit Sparsamkeit und Klug- heit verfahren. 6) Der Vormund muß daher ein Tagbuch über Einnahme und Ausgabe sich halten, darein er alles so- gleich pünktlich einschreibt, was eingenommen, oder ausgegeben wird. Ec lasset sich über seine Ausgabe Bescheinigungen ertheilen / damit er seine Berechnun- gen mit Belegen versehen kann. 7) Unbewegliche Güter des Pupillen kann der Vor- mund nicht für sich selbst veraussecn, sondern muß es erst der Obrigkeit anzeigen; auch muß er es bey der Z v Obrig-

10. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 506

1791 - Erlangen : Bibelanst.
5o6 7) Manche das Winkelrecht, d. i., den Raum zwischen ihm und des Nachbarn Hof ganz zu nutzen. 8) Manche das Kloacken- oder Privet-Recht, d. i. in ernes andern Hof eine Mistgrube zu haben , nur muß man wenigstens drey Fuß weit von der Mauer des Nachbarn bleiben. 9) Manche haben auch das Recht, eine Holzlege auf fremden Grund und Boden anzulegen oder zu behalten. 10) Wenn nun jemand ein Haus kauft; so muß. er sich nach allen diesen Rechten und Pflichten erkundigen; er muß wissen, was er, vermöge seines Hauses, thun und von dem Nachbarn verlangen darf; er soll sich aber auch genau erkundigen, was er von den Nach- barn leiden muß, das sie thun dürfen. Er soll nicht mehr Recht verlangen, als er laut seines Kaufbrie, fes oder nach den alten Herkommen hat; er soll aber auch den Nachbarn nicht wehren, ihre Rechte zu ge- nießen und in Ausübung zu bringen, damit Friede und Einigkeit erhalten und unnöthige Processe vermieden werden. Xiii. Von Erbschaften. 1) Wer das Recht hat, die Güter und Gerechtig, feiten eines Verstorbenen als sein Eigcnthum zu em- pfangen, der ist Erbe. 2) Die natürlichen Erben, die man auch Notherben nennt, sind Eltern und Kinder, auch Geschwisterte, wenn man ihnen verdächtige Personen im Testament vorzieht. Z) Eltern und Kinder können einander im Testa- ment nicht ganz übergehen, wenn cs gültig ftyn soll- Denn sie müssen ihnen wenigstens den sogenannten Pflichttheil (oder die Legitima) lassen. Es ist aber der Pflichttheil in dem Fall, wenn vier oder / weniger
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